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ZK1 2021 187

Sachenrecht

Graubünden · 2021-12-06 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. A._____ wurde am 15. November 2021 infolge einer Mischintoxikation not- fallmässig im Kantonsspital C._____ hospitalisiert. Gleichentags wurde sie mit ih- rem Einverständnis in die Klinik D._____ eingewiesen. Da A._____ sich während des Aufenthaltes mehrmals aus der Klinik entfernte, um Alkohol zu trinken, verfüg- te die Klinik am 22. November 2021 einen Rückhaltebeschluss. Tags darauf wur- de A._____ mit Verfügung vom 23. November 2021 durch Dr. med. E._____, F.________, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von 6 Wochen in der Klinik D._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde eine massive Selbstgefährdung bei Alkohol- und Tablettenabhängigkeit aufgeführt. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 26. November 2021 Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden. C. Mit Schreiben vom 29. November 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis zum 30. November 2021 um einen kurzen Bericht zum Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbeson- dere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Un- terbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentli- chen Klinikakten über die Beschwerdeführerin an. D. Am 30. November 2021 reichte die Klinik D._____ den angeforderten Be- richt ein, worauf gleichentags mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer Dipl. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt wurde. E. Mit Schreiben vom 29. November 2021 stellte die Klinik D._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) C._____ Antrag auf behördliche fürsorgerische Unterbringung in einem betreuten Wohnen ab dem

4. Januar 2022. F. Nach Eingang des Gutachtens von Dipl. med. B._____ vom 3. Dezember 2021 fand am 6. Dezember 2021 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Be- schwerdeführerin persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik D._____, auch zu Handen

3 / 11 der Beschwerdeführerin, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zu- gestellt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 4 / 11

2.2.

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines

Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen

Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten

muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten

sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es

sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss

(BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Gei-

ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel

2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e

ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 3. Dezember 2021 von Dipl. med. B._____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführe-

rin persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 07).

2.3.

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-

stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch

zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri-

stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).

Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 6. Dezember 2021

wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 09).

3.1.

Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss

Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz-

te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen

nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene

Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr

anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen

Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die

Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl.

Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt

muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach ei-

nem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guil-

lod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013,

N 4 zu Art. 430 ZGB).

3.2.

Dr. med. E._____ ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in

F.________. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB als im Kanton zur

selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt mit einem Facharzttitel der

Psychiatrie und Psychotherapie zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbrin-

gung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 23. November 2021 statt.

E. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Be- treuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine für- sorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange- strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

E. 4.2 Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist

E. 4.3 Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung.

E. 4.3.1 Die Klinik D._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2021 aus, die Beschwerdeführerin sei den Psychiatrischen Diensten Graubünden seit 2017 bekannt, wobei sie aktuell bereits zum neunten Mal behandelt werde. Die Be- schwerdeführerin sei aufgrund einer Mischintoxikation von Tabletten und Alkohol zugewiesen worden, wobei sie sich nicht absprachefähig gezeigt, die Klinik diverse Male verlassen und Alkohol konsumiert habe. Die Beschwerdeführerin habe nach einem Sturz vor Eintritt eine Gehirnerschütterung erlitten, weshalb sie eigentlich Bettruhe halten müsse. Sie habe mehrmals angekündigt, nach Hause zurückzukeh- ren, um Alkohol zu trinken. Die Beschwerdeführerin sei bereits seit längerer Zeit in der Willensbildung eingeschränkt, wobei aktuell die Unfähigkeit zu einer vernunftge- leiteten Willensbildung festzustellen sei. Die Abhängigkeitserkrankung vom Alkohol habe sich chronifiziert, weshalb von einem schweren Verlauf mit häufigen Rezidiven auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin benötige den im medizinischen Behand- lungsrahmen inkludierten Betreuungsrahmen, da nach Besserungen im stationären Aufenthalt ambulant immer wieder rasche Verschlechterungen festgestellt worden

E. 4.3.2 Im Kurzgutachten vom 3. Dezember 2021 wird die Notwendigkeit einer Be- handlung grundsätzlich bejaht. Dipl. med. B._____ hält in seinem Kurzgutachten diesbezüglich fest, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres unbezwingba- ren Verlangens nach Alkohol eine Vernachlässigung von Interessen und Tätigkei- ten bestehe. So trinke die Beschwerdeführerin weiter, auch wenn schädliche Fol- gen auftreten würden. Ihre geistige Fähigkeit zur Steuerung des Handelns und Einsicht seien beschränkt, weshalb im Alltag Gefahrensituationen schlecht erkannt und das sichere Handeln eingeschränkt sei. Insbesondere seien mehrere Suizid- versuche und parasuizidale Handlungen bekannt. Sollte die Beschwerdeführerin die notwendige Betreuung und Behandlung nicht erhalten, sei mit einer Intensivie- rung bis zur Chronifizierung der psychischen und körperlichen Gesundheitsschä- den sowie letztlich mit dem Tode zu rechnen. Die Beschwerdeführerin sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig, weshalb es zwingend einer Weiter- führung der stationären Therapie bedürfen würde (act. 07).

E. 4.3.3 Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik D._____ und der Akten ist für das Kantonsgericht die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdefüh- rerin momentan ausgewiesen. Es stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Un- terbringung in der Klinik D._____ angesichts des schweren Eingriffs in die persön- liche Freiheit der Betroffenen im konkreten Fall und aktuell noch als verhältnis- mässig erscheint.

E. 4.4 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand

E. 4.4.1 Aus der einweisenden Verfügung vom 23. November 2021 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer massiven Selbstgefährdung bei einer Überdosis Medikamenten sowie Alkoholexzess eingewiesen wurde (act. 02). Aus dem Eintrittsbericht des Kantonsspitals C._____ ist ersichtlich, dass sich die Be- schwerdeführerin bei Eintritt in einem reduzierten Allgemeinzustand, verlangsam- ten neurologischen Zustandsbild, jedoch wach und orientiert präsentierte. Eine akute Suizidalität sei nicht festgestellt worden, wobei die Beschwerdeführerin an- gab, die Intoxikation akzidentell erlitten zu haben, da sie sich aufgrund einer inne- ren Unruhe habe beruhigen wollen (act. 04.1). Demgegenüber teilte die Klinik D._____ in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2021 mit, die Beschwerdeführe- rin zeige bereits seit Jahren immer wieder suizidales, selbstverletzendes und selbstgefährdendes Verhalten. Sie sei nicht krankheits- und behandlungseinsichtig und habe geäussert, ihren Konsum nach Austritt fortsetzen zu wollen. Das Verhal- ten der Beschwerdeführerin schädige ihr Leib und Leben und führe sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode (act. 04).

E. 4.4.2 Gemäss Kurzgutachten von Dipl. med. B._____ war die Beschwerdeführer während der Untersuchung zeitlich, örtlich, situativ als auch zur eigenen Person orientiert. Die Auffassung und Konzentration sei eingeschränkt und das formale Denke verlangsamt und eingeengt gewesen. Die Beschwerdeführerin gab an, überall in der Klinik Würmer gesehen zu haben, weshalb sie furchtbare Angst ge- habt habe. Zu Hause sei es ebenfalls zu einem vergleichbaren Ereignis mit Vogel-

E. 4.4.3 Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 6. Dezember 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild von der Beschwerdeführerin machen. Die ihr gestellten Fragen beantwortete sie kurz und knapp, teils ausweichend, wobei sie zwei Fragen überhaupt nicht be- antwortete. Im Verlaufe des Gesprächs wurde ersichtlich, dass die Beschwerde- führerin die im Gutachten gestellten Diagnosen anerkennt, jedoch nicht gewillt und bereit ist, an ihrem Verhalten etwas zu ändern. So bejahte die Beschwerdeführe- rin, am Tag 20-25 Flaschen Bier zu trinken sowie diverse Entzüge und Rückfälle erlebt zu haben. Auf die Frage nach den Umständen des aktenkundigen Suizid- versuchs gab die Beschwerdeführerin einzig zu Protokoll, sie habe ihre Ruhe ge- wollt. Darauf angesprochen, ob die Beschwerdeführerin bei Rückkehr nach Hause wieder trinken werde, verweigerte sie die Antwort, wobei sie auf die Frage, ob ihr Freund beim Konsum auch dabei sei, ebenfalls Stillschweigen wahrte. Demge- genüber gab die Beschwerdeführerin unverständlicherweise zu Protokoll, sie rechne aufgrund ihres Verhaltens nicht mit schweren gesundheitlichen Schäden, wolle ihre Probleme momentan nicht angehen und weiter machen wie bisher. Ins- besondere erhellte aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie so schnell wie möglich nach Hause gehen möchte. Das Kantonsgericht konnte sich angesichts des Gesprächsverlaufs davon überzeugen, dass die Schlussfolgerun- gen im Gutachten von Dipl. med. B._____ richtig sind. Es ist für das Kantonsge- richt offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin behandlungsbedürftig ist. Die

E. 5 / 11 Zudem enthält die Verfügung vom 23. November 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 02).

E. 6 / 11 aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dipl. med. B._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 3. Dezember 2021 aufgrund der Akten der Klinik D._____, der Auskünfte der Pflege sowie seiner eigenen Be- obachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Ab- hängigkeitssyndrom (ICD-10; F10.2), eine leichte Intelligenzminderung: Deutliche Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordert (ICD-10; F70.1), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10; F60.3), eine psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD- 10; F17.2), eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10; F13.2), eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Entzugssyndrom (ICD-10; F10.3) sowie ein Zustand nach intestina- lem Bypass oder intestinaler Anastomose (ICD-10; Z98.0) vorliegen. Bei der vorlie- genden Diagnose handelt es sich um psychische Störungen im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die für- sorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben (act. 07).

E. 7 / 11 seien. Es sei insbesondere aufgrund der aktuellen Situation festgestellt worden, dass die medizinische Notwendigkeit bestehe, die Beschwerdeführerin im An- schluss an den aktuellen Aufenthalt auf dem Wege einer behördlichen fürsorgeri- schen Unterbringung in einem betreuten Wohnen unterzubringen (act. 04).

E. 8 / 11 des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beab- sichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Mass- nahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam- Kommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambu- lanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent- scheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).

E. 9 / 11 spinnen gekommen. Bei der Beschwerdeführerin zeige sich eine innere und moto- rische Unruhe, Angst sowie eine Störung des Vitalgefühls. Die Beschwerdeführe- rin müsse aufgrund ihres massiv selbstschädigenden Verhaltens vor sich selbst geschützt werden, ansonsten mit weiteren Erkrankungen und Schäden zu rechnen sei. Leberschädigungen, Schädigungen am Gehirn bei bereits bestehender Intelli- genzminderung, Krebserkrankungen, Persönlichkeitsveränderungen – die sich bereits manifestieren und erkennbar seien –, Pankreatitis sowie Gastritis seien möglich. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin von Delir berichtet, was unbe- handelt ein lebensbedrohlicher Zustand mit erhöhter Mortalität sei und zudem auch zu Demenz führe. Die zerstörerische, aktuell ungebremste Suchtproblematik sei ein Suizid auf Raten. Zusätzlich sei – wie bereits aus der Vergangenheit be- kannt – mit weiteren Suizidversuchen und parasuizidalen Handlungen zu rechnen. Demgegenüber sei fremdgefährdendes Verhalten aktuell selten, jedoch im Rah- men der Borderline-Störung möglich. Insbesondere wenn der Druck zur Abstinenz grösser werde, das Ventil der Sucht nicht mehr vorhanden sei und der innerpsy- chische Druck auf andere Weise abgelassen werden müsse (act. 07).

E. 10 / 11

Beschwerdeführerin verfügt über keine Krankheits- und Behandlungseinsicht und

bagatellisiert ihre jetzigen Leiden und ihr Verhalten, wobei ohne Behandlung die

Gefahr einer weiteren körperlichen und psychischen Schädigung bis zum Tod

nachvollziehbar bestehen würde (act. 09). Die Notwendigkeit der Behandlung so-

wie des Selbstschutzes äussert sich insbesondere darin, dass die Beschwerdefüh-

rerin seit 2017 etliche Male zur Behandlung eingewiesen wurde und gemäss eige-

nen Angaben stets kurz nach dem Austritt rückfällig wurde. Insbesondere auf-

grund dessen ist klar, dass eine ambulante Massnahme nicht ausreichen wird, um

die Behandlung erfolgreich durchzuführen und die Gesundheit der Beschwerde-

führerin zu stabilisieren. Es ist mit dem Gutachter davon auszugehen, dass dies-

falls ein erneuter Rückfall höchstwahrscheinlich ist. Ebenso ist – angesichts der

diversen dokumentierten Vorfälle – nachvollziehbar, dass dies zu selbstgefähr-

denden Reaktionen führen würde. Folglich kommt auch das Kantonsgericht zum

Schluss, dass die nötige Behandlung und Betreuung derzeit nicht anders erfolgen

kann als durch eine stationäre Massnahme in der Klinik D._____.

5.

Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische

Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti-

ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik D._____

eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem

Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgeri-

sche Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismäs-

sigkeit wahrt.

6.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine

fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Die

Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Be-

schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1

ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, welche

nach eigenen Angaben eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht, wobei

sie CHF 200.00 pro Woche erhalte, rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von

Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt

CHF 3'395.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'895.00 Gutachterkosten)

beim Kanton Graubünden.

E. 11 / 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'395.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'895.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 06. Dezember 2021 Referenz ZK1 21 187 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Nydegger und Moses Blumenthal, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 23.11.2021 Mitteilung

08. Dezember 2021

2 / 11 Sachverhalt A. A._____ wurde am 15. November 2021 infolge einer Mischintoxikation not- fallmässig im Kantonsspital C._____ hospitalisiert. Gleichentags wurde sie mit ih- rem Einverständnis in die Klinik D._____ eingewiesen. Da A._____ sich während des Aufenthaltes mehrmals aus der Klinik entfernte, um Alkohol zu trinken, verfüg- te die Klinik am 22. November 2021 einen Rückhaltebeschluss. Tags darauf wur- de A._____ mit Verfügung vom 23. November 2021 durch Dr. med. E._____, F.________, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von 6 Wochen in der Klinik D._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde eine massive Selbstgefährdung bei Alkohol- und Tablettenabhängigkeit aufgeführt. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 26. November 2021 Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden. C. Mit Schreiben vom 29. November 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis zum 30. November 2021 um einen kurzen Bericht zum Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbeson- dere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Un- terbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentli- chen Klinikakten über die Beschwerdeführerin an. D. Am 30. November 2021 reichte die Klinik D._____ den angeforderten Be- richt ein, worauf gleichentags mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer Dipl. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt wurde. E. Mit Schreiben vom 29. November 2021 stellte die Klinik D._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) C._____ Antrag auf behördliche fürsorgerische Unterbringung in einem betreuten Wohnen ab dem

4. Januar 2022. F. Nach Eingang des Gutachtens von Dipl. med. B._____ vom 3. Dezember 2021 fand am 6. Dezember 2021 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Be- schwerdeführerin persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik D._____, auch zu Handen

3 / 11 der Beschwerdeführerin, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zu- gestellt. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorge- rische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 26. November 2021 (Poststempel) gewahrt (act. 01). Da- her ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.

4 / 11 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 3. Dezember 2021 von Dipl. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführe- rin persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 07). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 6. Dezember 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 09). 3.1. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz- te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach ei- nem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guil- lod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Dr. med. E._____ ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in F.________. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt mit einem Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbrin- gung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 23. November 2021 statt.

5 / 11 Zudem enthält die Verfügung vom 23. November 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 02). 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Be- treuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine für- sorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange- strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist

6 / 11 aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dipl. med. B._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 3. Dezember 2021 aufgrund der Akten der Klinik D._____, der Auskünfte der Pflege sowie seiner eigenen Be- obachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Ab- hängigkeitssyndrom (ICD-10; F10.2), eine leichte Intelligenzminderung: Deutliche Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordert (ICD-10; F70.1), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10; F60.3), eine psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD- 10; F17.2), eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10; F13.2), eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Entzugssyndrom (ICD-10; F10.3) sowie ein Zustand nach intestina- lem Bypass oder intestinaler Anastomose (ICD-10; Z98.0) vorliegen. Bei der vorlie- genden Diagnose handelt es sich um psychische Störungen im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die für- sorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben (act. 07). 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. 4.3.1. Die Klinik D._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2021 aus, die Beschwerdeführerin sei den Psychiatrischen Diensten Graubünden seit 2017 bekannt, wobei sie aktuell bereits zum neunten Mal behandelt werde. Die Be- schwerdeführerin sei aufgrund einer Mischintoxikation von Tabletten und Alkohol zugewiesen worden, wobei sie sich nicht absprachefähig gezeigt, die Klinik diverse Male verlassen und Alkohol konsumiert habe. Die Beschwerdeführerin habe nach einem Sturz vor Eintritt eine Gehirnerschütterung erlitten, weshalb sie eigentlich Bettruhe halten müsse. Sie habe mehrmals angekündigt, nach Hause zurückzukeh- ren, um Alkohol zu trinken. Die Beschwerdeführerin sei bereits seit längerer Zeit in der Willensbildung eingeschränkt, wobei aktuell die Unfähigkeit zu einer vernunftge- leiteten Willensbildung festzustellen sei. Die Abhängigkeitserkrankung vom Alkohol habe sich chronifiziert, weshalb von einem schweren Verlauf mit häufigen Rezidiven auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin benötige den im medizinischen Behand- lungsrahmen inkludierten Betreuungsrahmen, da nach Besserungen im stationären Aufenthalt ambulant immer wieder rasche Verschlechterungen festgestellt worden

7 / 11 seien. Es sei insbesondere aufgrund der aktuellen Situation festgestellt worden, dass die medizinische Notwendigkeit bestehe, die Beschwerdeführerin im An- schluss an den aktuellen Aufenthalt auf dem Wege einer behördlichen fürsorgeri- schen Unterbringung in einem betreuten Wohnen unterzubringen (act. 04). 4.3.2. Im Kurzgutachten vom 3. Dezember 2021 wird die Notwendigkeit einer Be- handlung grundsätzlich bejaht. Dipl. med. B._____ hält in seinem Kurzgutachten diesbezüglich fest, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres unbezwingba- ren Verlangens nach Alkohol eine Vernachlässigung von Interessen und Tätigkei- ten bestehe. So trinke die Beschwerdeführerin weiter, auch wenn schädliche Fol- gen auftreten würden. Ihre geistige Fähigkeit zur Steuerung des Handelns und Einsicht seien beschränkt, weshalb im Alltag Gefahrensituationen schlecht erkannt und das sichere Handeln eingeschränkt sei. Insbesondere seien mehrere Suizid- versuche und parasuizidale Handlungen bekannt. Sollte die Beschwerdeführerin die notwendige Betreuung und Behandlung nicht erhalten, sei mit einer Intensivie- rung bis zur Chronifizierung der psychischen und körperlichen Gesundheitsschä- den sowie letztlich mit dem Tode zu rechnen. Die Beschwerdeführerin sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig, weshalb es zwingend einer Weiter- führung der stationären Therapie bedürfen würde (act. 07). 4.3.3. Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik D._____ und der Akten ist für das Kantonsgericht die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdefüh- rerin momentan ausgewiesen. Es stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Un- terbringung in der Klinik D._____ angesichts des schweren Eingriffs in die persön- liche Freiheit der Betroffenen im konkreten Fall und aktuell noch als verhältnis- mässig erscheint. 4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand

8 / 11 des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beab- sichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Mass- nahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam- Kommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambu- lanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent- scheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.4.1. Aus der einweisenden Verfügung vom 23. November 2021 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer massiven Selbstgefährdung bei einer Überdosis Medikamenten sowie Alkoholexzess eingewiesen wurde (act. 02). Aus dem Eintrittsbericht des Kantonsspitals C._____ ist ersichtlich, dass sich die Be- schwerdeführerin bei Eintritt in einem reduzierten Allgemeinzustand, verlangsam- ten neurologischen Zustandsbild, jedoch wach und orientiert präsentierte. Eine akute Suizidalität sei nicht festgestellt worden, wobei die Beschwerdeführerin an- gab, die Intoxikation akzidentell erlitten zu haben, da sie sich aufgrund einer inne- ren Unruhe habe beruhigen wollen (act. 04.1). Demgegenüber teilte die Klinik D._____ in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2021 mit, die Beschwerdeführe- rin zeige bereits seit Jahren immer wieder suizidales, selbstverletzendes und selbstgefährdendes Verhalten. Sie sei nicht krankheits- und behandlungseinsichtig und habe geäussert, ihren Konsum nach Austritt fortsetzen zu wollen. Das Verhal- ten der Beschwerdeführerin schädige ihr Leib und Leben und führe sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode (act. 04). 4.4.2. Gemäss Kurzgutachten von Dipl. med. B._____ war die Beschwerdeführer während der Untersuchung zeitlich, örtlich, situativ als auch zur eigenen Person orientiert. Die Auffassung und Konzentration sei eingeschränkt und das formale Denke verlangsamt und eingeengt gewesen. Die Beschwerdeführerin gab an, überall in der Klinik Würmer gesehen zu haben, weshalb sie furchtbare Angst ge- habt habe. Zu Hause sei es ebenfalls zu einem vergleichbaren Ereignis mit Vogel-

9 / 11 spinnen gekommen. Bei der Beschwerdeführerin zeige sich eine innere und moto- rische Unruhe, Angst sowie eine Störung des Vitalgefühls. Die Beschwerdeführe- rin müsse aufgrund ihres massiv selbstschädigenden Verhaltens vor sich selbst geschützt werden, ansonsten mit weiteren Erkrankungen und Schäden zu rechnen sei. Leberschädigungen, Schädigungen am Gehirn bei bereits bestehender Intelli- genzminderung, Krebserkrankungen, Persönlichkeitsveränderungen – die sich bereits manifestieren und erkennbar seien –, Pankreatitis sowie Gastritis seien möglich. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin von Delir berichtet, was unbe- handelt ein lebensbedrohlicher Zustand mit erhöhter Mortalität sei und zudem auch zu Demenz führe. Die zerstörerische, aktuell ungebremste Suchtproblematik sei ein Suizid auf Raten. Zusätzlich sei – wie bereits aus der Vergangenheit be- kannt – mit weiteren Suizidversuchen und parasuizidalen Handlungen zu rechnen. Demgegenüber sei fremdgefährdendes Verhalten aktuell selten, jedoch im Rah- men der Borderline-Störung möglich. Insbesondere wenn der Druck zur Abstinenz grösser werde, das Ventil der Sucht nicht mehr vorhanden sei und der innerpsy- chische Druck auf andere Weise abgelassen werden müsse (act. 07). 4.4.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 6. Dezember 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild von der Beschwerdeführerin machen. Die ihr gestellten Fragen beantwortete sie kurz und knapp, teils ausweichend, wobei sie zwei Fragen überhaupt nicht be- antwortete. Im Verlaufe des Gesprächs wurde ersichtlich, dass die Beschwerde- führerin die im Gutachten gestellten Diagnosen anerkennt, jedoch nicht gewillt und bereit ist, an ihrem Verhalten etwas zu ändern. So bejahte die Beschwerdeführe- rin, am Tag 20-25 Flaschen Bier zu trinken sowie diverse Entzüge und Rückfälle erlebt zu haben. Auf die Frage nach den Umständen des aktenkundigen Suizid- versuchs gab die Beschwerdeführerin einzig zu Protokoll, sie habe ihre Ruhe ge- wollt. Darauf angesprochen, ob die Beschwerdeführerin bei Rückkehr nach Hause wieder trinken werde, verweigerte sie die Antwort, wobei sie auf die Frage, ob ihr Freund beim Konsum auch dabei sei, ebenfalls Stillschweigen wahrte. Demge- genüber gab die Beschwerdeführerin unverständlicherweise zu Protokoll, sie rechne aufgrund ihres Verhaltens nicht mit schweren gesundheitlichen Schäden, wolle ihre Probleme momentan nicht angehen und weiter machen wie bisher. Ins- besondere erhellte aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie so schnell wie möglich nach Hause gehen möchte. Das Kantonsgericht konnte sich angesichts des Gesprächsverlaufs davon überzeugen, dass die Schlussfolgerun- gen im Gutachten von Dipl. med. B._____ richtig sind. Es ist für das Kantonsge- richt offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin behandlungsbedürftig ist. Die

10 / 11 Beschwerdeführerin verfügt über keine Krankheits- und Behandlungseinsicht und bagatellisiert ihre jetzigen Leiden und ihr Verhalten, wobei ohne Behandlung die Gefahr einer weiteren körperlichen und psychischen Schädigung bis zum Tod nachvollziehbar bestehen würde (act. 09). Die Notwendigkeit der Behandlung so- wie des Selbstschutzes äussert sich insbesondere darin, dass die Beschwerdefüh- rerin seit 2017 etliche Male zur Behandlung eingewiesen wurde und gemäss eige- nen Angaben stets kurz nach dem Austritt rückfällig wurde. Insbesondere auf- grund dessen ist klar, dass eine ambulante Massnahme nicht ausreichen wird, um die Behandlung erfolgreich durchzuführen und die Gesundheit der Beschwerde- führerin zu stabilisieren. Es ist mit dem Gutachter davon auszugehen, dass dies- falls ein erneuter Rückfall höchstwahrscheinlich ist. Ebenso ist – angesichts der diversen dokumentierten Vorfälle – nachvollziehbar, dass dies zu selbstgefähr- denden Reaktionen führen würde. Folglich kommt auch das Kantonsgericht zum Schluss, dass die nötige Behandlung und Betreuung derzeit nicht anders erfolgen kann als durch eine stationäre Massnahme in der Klinik D._____. 5. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti- ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik D._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgeri- sche Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit wahrt. 6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, welche nach eigenen Angaben eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht, wobei sie CHF 200.00 pro Woche erhalte, rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'395.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'895.00 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.

11 / 11 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'395.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'895.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: